BAG, Urteil vom 18.03.2015 - 10 AZR 99/14
ArbG Köln 29. Mai 2013
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LAG Köln 16. Januar 2014
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BAG 18. März 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin (gesetzliche Krankenkasse) verlangt von der Beklagten Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG für einen alkoholabhängigen Arbeitnehmer, der nach mehrfachen Entzugstherapien rückfällig wurde und über zehn Monate arbeitsunfähig war. Die Beklagte bestreitet Verschulden und verweigert Zahlung.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt, dass Alkoholabhängigkeit eine Krankheit iSd. § 3 Abs. 1 EFZG ist und Arbeitsunfähigkeit hieraus grundsätzlich unverschuldet erfolgt. Ein Verschulden des Arbeitnehmers ist nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten anzunehmen. Rückfälle nach Therapie sind multikausal und bedürfen zur Verschuldensfeststellung eines fachmedizinischen Gutachtens. Im Streitfall liegt kein Verschulden vor.

Praxishinweis
Entgeltfortzahlungsansprüche bei alkoholbedingter Arbeitsunfähigkeit bestehen grundsätzlich, da Verschulden regelmäßig ausgeschlossen ist. Bei Rückfällen nach Therapie ist eine medizinische Begutachtung zur Klärung des Verschuldens erforderlich. Arbeitgeber sollten bei Verdacht auf Verschulden eine ärztliche Untersuchung verlangen.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. Mai 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.03.2015 - 10 AZR 99/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 99/14
Entscheidungsdatum : 17. März 2015
Amtliche Quelle :

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