BVerwG, Entscheidung vom 09.07.2007 - 6 P 9/06
BVerwG 27. November 2006
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BVerwG 9. Juli 2007

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Sachverhalt
Der Kläger-Personalrat entsendet neu gewählte Mitglieder zu zwei aufeinanderfolgenden Grundschulungen. Die Beklagte Dienststelle verweigert Freistellung und Kostenübernahme für die zweite Schulung mit der Begründung, der Anspruch sei durch die erste Schulung erfüllt. Streitgegenstand sind §§ 44, 46, 83 BPersVG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Beschluss der Vorinstanz auf und verweist zurück, da der Anspruch auf Freistellung und Kostenerstattung nicht allein wegen unvollständiger Information der Dienststelle über weitere Schulungen entfällt. Die Erforderlichkeit der zweiten Schulung ist gesondert zu prüfen, wobei Überschneidungen mit der ersten Schulung zu berücksichtigen sind. Antragsänderungen in der Rechtsbeschwerde sind unzulässig.

Praxishinweis
Personalräte müssen die Dienststelle umfassend über geplante Schulungen informieren, um eine einheitliche Prüfung zu ermöglichen. Ein fehlender Hinweis auf Folgekurse führt jedoch nicht automatisch zum Erlöschen des Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruchs, sofern die Schulung objektiv erforderlich ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 09.07.2007 - 6 P 9/06
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 P 9/06
    Entscheidungsdatum : 9. Juli 2007
    Amtliche Quelle :

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