BVerwG, Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 5/25
BVerwG 22. Mai 2025

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener familiärer Bindungen und Kindeswohls gemäß Art. 5 RL 2008/115/EG. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte dies ab, das VG Gelsenkirchen gab dem Kläger teilweise Recht.

Entscheidungsgründe
Das BVerwG hebt das Urteil auf, da § 60 Abs. 5 AufenthG ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote normiert. Inlandsbezogene Belange nach Art. 5 RL 2008/115/EG begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu zielstaatsbezogenen Gefahren führen zur Zurückverweisung.

Praxishinweis
Inlandsbezogene familiäre Bindungen und Kindeswohl sind im Rückkehrverfahren nach § 34 AsylG und § 59 AufenthG zu berücksichtigen, nicht jedoch bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Eine Legalisierung des Aufenthalts ergibt sich hieraus nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 22.05.2025 - 1 C 5/25
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 5/25
    Entscheidungsdatum : 22. Mai 2025
    Amtliche Quelle :

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