BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 56/25
LG Nürnberg-Fürth 1. Juli 2022
>
OLG Nürnberg 21. Januar 2025
>
BGH 16. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an einem Dieselmotor-Wohnmobil. Streitgegenstand ist insbesondere ein Differenzschadenanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sowie §§ 826, 31 BGB. Die Klage wurde im Berufungsverfahren abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Begrenzung des Schadensersatzes auf 15 % des Kaufpreises unter Berücksichtigung von Nutzungsvorteilen und Restwert ist unionsrechtskonform (EuGH C-666/23). Eine Anrechnung der Nutzungsvorteile verhindert ungerechtfertigte Bereicherung. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Praxishinweis
Für Schadensersatzansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen ist eine pauschale Begrenzung auf 5–15 % des Kaufpreises unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert rechtlich tragfähig. Die Entscheidung stärkt die Rechtsprechung zur Vermeidung von Bereicherungsansprüchen im Dieselskandal.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.12.2025 - VIa ZR 56/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 56/25
    Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text