BGH, Beschluss vom 09.12.2025 - 6 StR 411/25
BGH 9. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird vom Landgericht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis sowie Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Besitz von Cannabis verurteilt. Die Revision richtet sich gegen die Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis.

Entscheidungsgründe
Das Gericht nimmt die Strafverfolgung des Besitzes von Cannabis gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus. Die Schuldspruchänderung erfolgt nach § 354 Abs. 1 StPO, ohne den Strafausspruch zu ändern, da das Landgericht den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrunde legt und Tateinheit nicht strafschärfend berücksichtigt.

Praxishinweis
Die Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO kann zu einer Schuldspruchänderung führen, ohne den Strafausspruch zu beeinflussen, wenn der Strafrahmen bereits den schwereren Tatbestand abdeckt. Dies ist insbesondere bei Tateinheit und Betäubungsmitteldelikten relevant.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.12.2025 - 6 StR 411/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 6 StR 411/25
    Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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