Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
(2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.
(3) Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Nummer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind berufen war. Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung.
(4) Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
- 1.
- es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt,
- 2.
- der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für das Kind hat oder
- 3.
- das Vertragsverhältnis von dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt werden kann.
(5) § 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 138
- 1. Die Verzeihung der Erbunwürdigkeit - Paragraf 2343 BGBEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 26. Januar 2026
- 2. Familiengerichtliche Genehmigung einer ErbausschlagungEingeschränkter ZugriffHoffmann · www.hoffmann-anwaltskanzlei.de · 18. November 2018
- 3. LWG Rechtsanwälte & NotareEingeschränkter Zugriffwww.anwaltskanzlei-lankau.de · 28. Februar 2024
- 4. Erbausschlagung: Fristen, Form und die Rolle des NotarsEingeschränkter ZugriffRedakteur · www.kanzleiholzer.de · 14. Februar 2026
- 5. Familiengerichtliche Genehmigung bei „selektiver” Erbausschlagung durch ElternEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 23. September 2025
- 6. Bedarf die Erbausschlagung einer familiengerichtlichen GenehmigungEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 3. Juni 2020
- 7. familiengerichtliche Genehmigung zur ErbausschlagungEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 5. August 2017
- 8. Genehmigungsbedürftigkeit der Erbausschlagung für das KindEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 4. Mai 2025
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/24445 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und BetreuungsrechtsBundestag Drucksachen · 18. November 2020
- 2. 20/14263 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Familienrechts (Familienrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 3. 20/9049 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 4. 21/3735 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der NotareBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026