BPatG, Beschluss vom 01.02.2024 - 30 W (pat) 531/21
BPatG 1. Februar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Anmelder begehrt die Eintragung der Wortmarke „HILAL BESTATTUNGEN HILAL CENAZE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 36 und 45, insbesondere Bestattungsdienstleistungen für muslimische Kunden. Das Deutsche Patent- und Markenamt verweigert die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt die Zurückweisung, da die Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitzt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die angemeldete Wortfolge wird von türkischsprachigen Verkehrskreisen als beschreibender Sachhinweis auf islamische Bestattungen verstanden, nicht als Herkunftshinweis. Die Kombination deutscher und türkischer Begriffe ist branchenüblich und nicht originell.

Praxishinweis
Bei Markenanmeldungen mit fremdsprachigen Begriffen ist die Wahrnehmung relevanter Verkehrskreise maßgeblich. Beschreibende Zeichen, die unmittelbar auf die Art der Dienstleistung hinweisen, sind insbesondere im kulturspezifischen Kontext nicht schutzfähig. Eine bloße Kombination aus Sprachvarianten begründet keine Unterscheidungskraft.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 01.02.2024 - 30 W (pat) 531/21
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 30 W (pat) 531/21
    Entscheidungsdatum : 31. Januar 2024
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text