BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21/16
VG Sigmaringen 8. Oktober 2014
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VGH Baden-Württemberg 15. Juni 2016
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BVerwG 2. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Regierungshauptsekretärin, beanstandet ihre Herabstufung in der dienstlichen Beurteilung durch die Beklagte, eine Bundesoberbehörde. Streitgegenstand sind insbesondere die Vergleichsgruppenbildung, das Beurteilungssystem und die fehlende Begründung des Gesamturteils gemäß §§ 21, 22 BBG, §§ 49, 50 BLV.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die materielle Beweislast des Dienstherrn für die Tatsachengrundlage der Beurteilung (§ 21 BBG). Das Vier-Augen-Prinzip (§ 50 Abs. 1 BLV) erfordert nicht zwingend zwei formell bestellte Beurteiler, sondern eine verantwortliche Person mit Überblick und eine sachkundige Mitwirkung. Vergleichsgruppen müssen laufbahnhomogen sein (§ 50 Abs. 2 BLV). Die Einbeziehung von Angestellten ist zulässig. Das Gesamturteil im Ankreuzverfahren bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, die nicht nachträglich ergänzt werden kann.

Praxishinweis
Dienstliche Beurteilungen müssen auf nachvollziehbaren Tatsachengrundlagen beruhen, eine laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung ist unzulässig. Beurteilungssysteme müssen das Vier-Augen-Prinzip funktional erfüllen. Gesamturteile im Ankreuzverfahren sind zwingend zu begründen, um gerichtlicher Überprüfbarkeit zu genügen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21/16
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 2 C 21/16
    Entscheidungsdatum : 1. März 2017
    Amtliche Quelle :

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