BGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17
LG Lübeck 17. November 2017
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BGH 5. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Kostenvorschuss und Mietminderung wegen Schimmelpilzbefalls in einer 1971 errichteten Mietwohnung. Die Beklagte wird zur Zahlung eines Kostenvorschusses und zur Anerkennung einer Mietminderung verurteilt. Die Revision der Beklagten richtet sich gegen Kostenvorschuss und überhöhte Mietminderung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1 BGB. Wärmebrücken und daraus resultierende Schimmelpilzgefahr stellen keinen Sachmangel dar, wenn sie dem zum Errichtungszeitpunkt geltenden baurechtlichen Standard entsprechen. Ein abstrakt-genereller Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens ist nicht anzulegen; Zumutbarkeit von Lüftung und Heizung ist einzelfallabhängig zu beurteilen. Die Klage auf Kostenvorschuss wird abgewiesen, die Mietminderung über 10 % hinaus ist zurückzuverweisen.

Praxishinweis
Bei Altbauwohnungen sind Wärmebrücken und Schimmelpilzgefahr kein Mangel, wenn baurechtliche Vorgaben bei Errichtung eingehalten wurden. Zumutbares Nutzerverhalten ist individuell zu prüfen. Kostenvorschüsse für Innendämmungen sind ohne Mangelbegründung nicht durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 271/17
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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