BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 5/11
VG Berlin 27. Januar 2011
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BVerwG 11. Oktober 2011
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BVerwG 1. März 2012
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BVerwG 22. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, türkische Staatsangehörige mit Abschiebungen 1988 und 2005, begehrt die Befristung der Wirkungen dieser Abschiebungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG, um ein Visum zum Familiennachzug zu erlangen. Zuständigkeitsstreit zwischen Ausländerbehörde Berlin und Hochsauerlandkreis (NRW).

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Annexzuständigkeit der die Abschiebung verfügenden Behörde für die Befristungsentscheidung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3, § 71 Abs. 1 AufenthG und § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG ist die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Bundeslandes maßgeblich, in dem der Ausländer seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuständigkeit bleibt auch bei Auslandsaufenthalt erhalten.

Praxishinweis
Für Befristungsanträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist nicht zwingend die Behörde zuständig, die die Abschiebung veranlasst hat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, was insbesondere bei Auslandsaufenthalt zu beachten ist.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 1 C 5/11
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 5/11
    Entscheidungsdatum : 21. März 2012
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text