BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 48/15
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Sachverhalt
Streit über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 17. März 2014. Antragsteller sind nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die zu Beitragszahlungen herangezogen werden. Streitpunkt ist insbesondere die Einhaltung der 50 %-Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF.

Entscheidungsgründe
Die AVE ist unwirksam, da nicht festgestellt werden kann, dass tarifgebundene Arbeitgeber mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF). Die Behörde hat eine ungeeignete Schätzgrundlage verwendet, indem sie die Große Einschränkungsklausel bei der Ermittlung der Großen Zahl nicht berücksichtigt hat. Die zuständige Ministerin hat sich vor Erlass der AVE ordnungsgemäß befassen lassen, weitere verfahrensrechtliche und verfassungsrechtliche Einwände werden zurückgewiesen.

Praxishinweis
Für die Wirksamkeit einer AVE ist eine sorgfältige, vollständige Ermittlung der 50 %-Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF erforderlich, die den gesamten tariflichen Geltungsbereich umfasst. Die zustimmende Befassung des zuständigen Ministers mit der AVE muss aktenkundig dokumentiert sein. Fehlende oder fehlerhafte Datengrundlagen führen zur Unwirksamkeit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 48/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 ABR 48/15
Entscheidungsdatum : 21. September 2016
Amtliche Quelle :

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