BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 93/13
BGH 22. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verkauft der Beklagten Grundbesitz und bewilligt eine Auflassungsvormerkung. Nach Rücktritt der Beklagten verlangt der Kläger Löschungszustimmung, die Beklagte stellt dies Zug um Zug gegen Erstattung der Vertragskosten. Das Landgericht entscheidet mit Zug-um-Zug-Vorbehalt, das OLG ändert die Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch bei Anerkenntnis unter Zug-um-Zug-Vorbehalt statthaft, da die Hauptsache qualitativ erledigt ist, wenn der Kläger keine Berufung einlegt. Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben, da sie ihre Leistungsbereitschaft durch das Zurückbehaltungsrecht erkennbar machte (§§ 91, 92, 93 ZPO).

Praxishinweis
Bei Anerkenntnis unter Zug-um-Zug-Vorbehalt ist die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen zulässig. Veranlasst der Schuldner die Klage nicht, sind die Prozesskosten regelmäßig dem Kläger aufzuerlegen, auch wenn die Leistungsbereitschaft nicht ausdrücklich für den Fall der Gegenleistung erklärt wurde.

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Fachbeiträge2

  • 1BGH: Sofortiges Anerkenntnis und Kostenbeschwerde bei Zug-um-Zug-VerurteilungEingeschränkter Zugriff
    anwaltsblatt.anwaltverein.de · 20. Dezember 2015

  • 2BGH: Sofortiges Anerkenntnis und Kostenbeschwerde bei Zug-um-Zug-VerurteilungEingeschränkter Zugriff
    anwaltsblatt.anwaltverein.de · 20. Dezember 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - V ZB 93/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZB 93/13
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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