BAG, Entscheidung vom 19.04.2005 - 9 AZR 188/04
LAG Hamm 25. Februar 2004
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BAG 19. April 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Kosten seines Dienstfahrzeugs (Kfz-Steuer, Versicherung, Unterhalt, Reparatur, Abschreibung) für 2000/2001, um gegenüber dem Finanzamt den geldwerten Vorteil der Privatnutzung individuell zu ermitteln. Die Beklagte verweigert die Auskunft mit Verweis auf die vertragliche 1 %-Regelung.

Entscheidungsgründe
Das BAG gewährt dem Kläger einen Auskunftsanspruch aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), da er zur Durchsetzung eines steuerlichen Erstattungsanspruchs berechtigt und auf die Auskunft angewiesen ist. Die 1 %-Regelung schließt keine Auskunftspflicht aus. Die Auskunftserteilung ist der Beklagten zumutbar, da ein erheblicher Mehraufwand nicht substantiiert dargelegt wurde.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber Auskunft über die tatsächlichen Kosten eines Dienstfahrzeugs verlangen, wenn sie den geldwerten Vorteil individuell gegenüber dem Finanzamt nach § 8 Abs. 2 EStG nachweisen wollen. Die vertragliche Pauschalierung nach der 1 %-Regelung begründet keine generelle Auskunftsverweigerung.

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Fachbeiträge2

  • 1BAG, Beschluss vom 20.05.2010, 8 AZR 287/08 (A)Eingeschränkter Zugriff
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  • 2LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.08.2010, 10 Sa 1574/08Eingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Entscheidung vom 19.04.2005 - 9 AZR 188/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 188/04
Entscheidungsdatum : 18. April 2005

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