BFH, Urteil vom 13.11.2013 - I R 38/13
FG Hessen 13. November 2012
>
BFH 13. November 2013
>
FG Hessen 18. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schweizerischer Pilot mit Hauptwohnsitz in der Schweiz, unterhält eine gemeinsam genutzte Standby-Wohnung in Deutschland. Das Finanzamt qualifiziert diese als inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) und fordert unbeschränkte Einkommensteuer. Das FG verneint einen Wohnsitz, da der Kläger die Wohnung nicht jederzeit nutzen konnte.

Entscheidungsgründe
Der BFH hebt das Urteil auf, da das FG keine Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) traf. Ein Wohnsitz setzt nach § 8 AO voraus, dass die Wohnung dem Steuerpflichtigen jederzeit subjektiv und objektiv zur Nutzung als Bleibe zur Verfügung steht. Die Nutzungsbeschränkung auf drei Schlüsselträger schließt dies aus.

Praxishinweis
Für die Begründung eines Wohnsitzes bei gemeinsamer Nutzung von Standby-Wohnungen ist die uneingeschränkte Verfügbarkeit der Wohnung entscheidend. Fehlt diese, kann ein Wohnsitz verneint werden. Fehlen Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt, ist eine ergänzende Prüfung erforderlich.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 4. September 2013

  • 2Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Praxis SteuerstrafrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 13.11.2013 - I R 38/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 38/13
Entscheidungsdatum : 12. November 2013
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text