BFH, Beschluss vom 09.11.2015 - VI R 8/15
FG Niedersachsen 11. Dezember 2014
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BFH 9. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Polizeibeamter im Streifendienst, begehrt für die Jahre 2011 und 2012 die Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Polizeidienststelle und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten. Das Finanzamt lehnt dies ab, das Finanzgericht gibt der Klage statt.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) und Auswärtstätigkeit (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). Das Gericht erkennt die Polizeidienststelle nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, da der Kläger schwerpunktmäßig im Außendienst tätig ist. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind daher in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Praxishinweis
Polizeibeamte im Streifendienst können Fahrtkosten zur Dienststelle und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen, wenn die Dienststelle nicht als regelmäßige Arbeitsstätte gilt. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit und nicht nach der bloßen regelmäßigen Anwesenheit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Beschluss vom 09.11.2015 - VI R 8/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 8/15
Entscheidungsdatum : 8. November 2015
Amtliche Quelle :

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