BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19
BGH 25. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte verlangt nachehelichen Unterhalt vom Kläger nach § 1570 ff. BGB. Der Kläger ist Vollzeitbeschäftigter mit hohem Einkommen, die Beklagte war lange Zeit erwerbslos und arbeitet aktuell teilzeit. Der Kläger heiratete erneut, wodurch Unterhaltsansprüche der neuen Ehefrau zu berücksichtigen sind.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Quotenbemessung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 BGB unter Zugrundelegung einer tatsächlichen Vermutung des vollständigen Verbrauchs des Familieneinkommens bis zum Doppelten des höchsten Düsseldorfer Tabellenbetrags. Übersteigende Einkünfte sind vom Berechtigten darzulegen und zu beweisen. Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für die neue Ehefrau ist als eheprägende Verbindlichkeit anzurechnen. Altersvorsorgeunterhalt wird mit einem Zuschlag von 4 Prozentpunkten zum Rentenversicherungsbeitrag berechnet. Eine Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB wird abgelehnt, jedoch erfolgt ab 2024 eine Herabsetzung wegen Wegfalls ehebedingter Nachteile.

Praxishinweis
Bei hohem Einkommen ist die tatsächliche Verbrauchsvermutung bis zum Doppelten des höchsten Düsseldorfer Tabellenbetrags maßgeblich. Unterhaltsansprüche neuer Ehegatten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse prägen. Zusätzliche Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen erhöht den Altersvorsorgeunterhalt des Berechtigten. Befristungen sind nur bei Wegfall ehebedingter Nachteile möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 25/19
Entscheidungsdatum : 24. September 2019
Amtliche Quelle :

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