BGH, Urteil vom 23.02.2018 - V ZR 101/16
LG München I 31. März 2016
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BGH 23. Februar 2018
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BGH 31. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen verzögerter Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, nachdem Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Sanierungsbeschluss ablehnten. Sie erhob Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen gegen die Beklagten, die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Verwalterin.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG, § 280 BGB. Das Gericht bestätigt eine Mitwirkungspflicht der Wohnungseigentümer, ihr Stimmrecht zur Instandsetzungspflicht ordnungsgemäß auszuüben. Schadensersatzansprüche bestehen trotz nicht angefochtener Vertagungsbeschlüsse, wenn zugleich eine Beschlussersetzungsklage erhoben wurde. Die Haftung der Wohnungseigentümer ist gesamtschuldnerisch, Verwalter und Beirat haften nur bei eigener Pflichtverletzung.

Praxishinweis
Wohnungseigentümer haften nach § 280 BGB für pflichtwidriges Abstimmungsverhalten bei Instandsetzungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums. Schadensersatzansprüche bleiben trotz Bestandskraft von Vertagungsbeschlüssen bestehen, wenn eine Beschlussersetzungsklage parallel läuft. Verwalter und Beirat sind nur bei eigenem Pflichtverstoß haftbar.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 23.02.2018 - V ZR 101/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 101/16
    Entscheidungsdatum : 22. Februar 2018
    Amtliche Quelle :

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