BFH, Urteil vom 13.03.2018 - IX R 16/17
FG Münster 17. März 2017
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BFH 13. März 2018

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Sachverhalt
Der Kläger beendet sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt A durch Auflösungsvertrag und erhält eine Abfindung. Er beantragt die ermäßigte Besteuerung der Abfindung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG. Das Finanzamt lehnt dies ab, die Klage wird vor dem FG überwiegend stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Die Abfindung ist als Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG. Das Gericht nimmt an, dass der Kläger unter tatsächlichem Druck stand, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Auflösung hatte. Die Zusammenballung von Einkünften ist gegeben. Die Klage der Klägerin ist wegen fehlender Einspruchseinlegung unzulässig.

Praxishinweis
Bei einvernehmlicher Auflösung mit Abfindung ist regelmäßig von tatsächlichem Druck auszugehen, sodass die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG greift. Für Ehegatten ist auf korrekte und individuelle Einspruchseinlegung zu achten, um Verfahrenshindernisse zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 13.03.2018 - IX R 16/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 16/17
Entscheidungsdatum : 13. März 2018
Amtliche Quelle :

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