BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R
LSG Niedersachsen-Bremen 25. Februar 2010
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BSG 10. November 2011
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LSG Niedersachsen-Bremen 14. Februar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt rückwirkend für Februar 2004 bis September 2006 einen pauschalierten Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Die Beklagte verweigert Leistungen vor Ausstellung des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G" im Oktober 2006.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass der Anspruch auf pauschalierten Mehrbedarf erst mit dem tatsächlichen Besitz des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen "G" entsteht (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG, § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII, § 40 Abs. 1 SGB I). Eine rückwirkende Leistung vor Ausweisbesitz ist ausgeschlossen. Ein individueller Mehrbedarf kann jedoch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X geprüft werden.

Praxishinweis
Pauschalierter Mehrbedarf wegen Behinderung setzt den Ausweisbesitz mit Merkzeichen "G" voraus; rückwirkende Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei tatsächlichem Mehrbedarf empfiehlt sich die Geltendmachung individueller Leistungen nach § 44 SGB X. Amtshaftungsansprüche gegen Versorgungsämter bleiben möglich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 12/10 R
    Entscheidungsdatum : 9. November 2011
    Amtliche Quelle :

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