BGH, Urteil vom 16.10.2013 - VIII ZR 57/13
BGH 16. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte mietet seit 1998 eine Wohnung mit mietvertraglicher Kündigungsbeschränkung (§ 4 Abs. 3 Mietvertrag). Nach Eigentumswechsel kündigen die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und erleichterter Kündigung (§ 573a BGB). Die Beklagte widerspricht unter Berufung auf Härtegründe (§ 574 BGB).

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung, da die mietvertragliche Klausel eine Kündigung nach § 573a Abs. 1 BGB ausschließt. Eigenbedarfskündigungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen mit wichtigen berechtigten Interessen zulässig (§ 4 Abs. 3 Mietvertrag i.V.m. § 573 BGB). Das Berufungsgericht verkennt zudem die unzumutbare Härte (§ 574 BGB) durch die gesundheitlichen Einschränkungen der Beklagten.

Praxishinweis
Mietvertragliche Kündigungsbeschränkungen können die gesetzlichen Kündigungsrechte des Vermieters erheblich einschränken. Bei gesundheitlichen Härtegründen ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich; bereits die ernsthafte Gefahr einer Krankheitsverschlechterung kann eine unzumutbare Härte begründen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.10.2013 - VIII ZR 57/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 57/13
Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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