BSG, Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R
LSG Bayern 12. Mai 2010
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BSG 2. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt Leistungen nach SGB II. Die Beklagte forderte Mahngebühren wegen überzahlter Leistungen, die die Klägerin mit Widerspruch anfocht. Das Widerspruchsverfahren und die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung sind streitig.

Entscheidungsgründe
Das LSG bestätigt Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen gem. § 63 Abs. 1 SGB X, da die Mahngebühr als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X gilt und der Widerspruch erfolgreich war. Die Anwaltskosten sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, da die Klägerin aufgrund individueller Umstände anwaltliche Hilfe benötigte.

Praxishinweis
Bei Anfechtung von Verwaltungsakten wie Mahngebühren ist die Erstattung notwendiger Aufwendungen möglich. Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung bemisst sich an der Waffengleichheit und individuellen Fähigkeiten des Widerspruchsführers, nicht allein am Streitwert.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 4 AS 97/11 R
Entscheidungsdatum : 1. November 2012
Amtliche Quelle :

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