BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - 4 StR 587/19
BGH 15. Januar 2020

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Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen sexuellem Missbrauch von Kindern, versuchtem schwerem sexuellen Missbrauch in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und sexueller Nötigung verurteilt. In zwei Fällen (II.2 und II.3) gelingt der Versuch des Eindringens nicht, es folgen beischlafähnliche Bewegungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.2 und II.3 mangels Feststellungen zum Rücktrittshorizont (§ 24 Abs. 1 StGB). Das Urteil enthält keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zum Vorstellungsbild des Angeklagten bei Aufgabe des Versuchs, sodass eine sachlich-rechtliche Prüfung nicht möglich ist.

Praxishinweis
Bei versuchtem schwerem sexuellen Missbrauch ist der Rücktrittshorizont gemäß § 24 Abs. 1 StGB zwingend festzustellen. Fehlen diese Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zur ergänzenden Beweisaufnahme zurückzuverweisen. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben unberührt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - 4 StR 587/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 587/19
    Entscheidungsdatum : 15. Januar 2020
    Amtliche Quelle :

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