BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16
BGH 28. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte tötete zwei Personen im Rahmen einer „Selbstjustiz“ nach einem früheren Freispruch der Getöteten in einem vorangegangenen Verfahren. Er wurde wegen Mordes mit besonderer Schwere der Schuld verurteilt. Er wandte sich mit der Revision gegen die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden wegen Befangenheit.

Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg gemäß § 338 Nr. 3 StPO, da das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden zu Unrecht verworfen wurde. Die Besorgnis der Befangenheit ist bei verständiger Würdigung der Umstände begründet, insbesondere wegen abwertender Äußerungen und Werturteile des Richters im früheren Verfahren sowie dessen vorbelasteter Haltung zur Tat des Angeklagten.

Praxishinweis
Bei Richterablehnung wegen Vorbefassung ist auf konkrete, über bloße Vorbefassung hinausgehende Umstände abzustellen. Abwertende, unsachliche Äußerungen im früheren Verfahren können die Besorgnis der Befangenheit begründen, auch wenn der Richter dies bestreitet. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Prüfung von Befangenheitsrügen im Strafprozess.

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  • 1Befangenheit und SelbstbefangenheitEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 30. Mai 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 234/16
Entscheidungsdatum : 27. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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