BAG, Urteil vom 19.12.2006 - 9 AZR 294/06
LAG Niedersachsen 17. Januar 2006
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BAG 19. Dezember 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war Außendienstmitarbeiter und erhielt einen Dienstwagen mit privater Nutzungsbefugnis, die im Dienstwagenvertrag jederzeit widerruflich vereinbart war. Nach Eigenkündigung und Freistellung widerrief die Beklagte die Privatnutzung, der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung.

Entscheidungsgründe
Die Widerrufsklausel im Dienstwagenvertrag ist nach § 308 Nr. 4, §§ 305 ff. BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da sie ein unbeschränktes Widerrufsrecht ohne sachlichen Grund gewährt. Eine ergänzende Vertragsauslegung oder Teilwirksamkeit scheidet aus. Der Kläger hat daher Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gem. §§ 280, 283 BGB.

Praxishinweis
Widerrufsvorbehalte in AGB zur privaten Dienstwagennutzung müssen sachlich begrenzt und transparent sein. Unbeschränkte Widerrufsrechte sind unwirksam und führen zu Schadensersatzansprüchen. Arbeitgeber sollten Dienstwagenverträge spätestens bis 31.12.2002 an die neuen AGB-Regelungen anpassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.12.2006 - 9 AZR 294/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 294/06
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2006

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