BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14
BVerfG 13. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betroffene wird wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 a FPersG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 8 FPersV mit Bußgeld belegt. Das Verfahren wird nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, das Amtsgericht auferlegt ihm jedoch Kosten und notwendige Auslagen.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Kosten- und Auslagenentscheidung auf, da sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) verstößt. Nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG trägt die Staatskasse die Kosten und Auslagen bei Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG, sofern keine schuldhafte Säumnis vorliegt. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unbegründet und verletzt den Gleichheitssatz.

Praxishinweis
Bei Verfahrenseinstellungen nach § 47 Abs. 2 OWiG sind Kosten- und Auslagenentscheidungen sorgfältig zu prüfen. Die Staatskasse trägt grundsätzlich die Kosten, eine Abweichung erfordert klare gesetzliche Voraussetzungen und nachvollziehbare Begründung, um Verfassungsverstößen vorzubeugen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2436/14
Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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