BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 240/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt, wurde wegen mehrerer E-Mails mit teils beleidigenden und drohenden Äußerungen gegenüber Vorgesetzten und dem Unternehmen ordentlich zum 30. Juni 2009 gekündigt. Streit besteht über Wirksamkeit der Kündigung, ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, Zwischenzeugnis und Weiterbeschäftigung.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf, da das Landesarbeitsgericht die Kündigung nicht als sozial gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG bewerten durfte, ohne die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) der Klägerin ausreichend zu berücksichtigen. Schmähkritik wurde zu Unrecht angenommen, eine Abmahnung war erforderlich. Die Betriebsratsanhörung war ordnungsgemäß (§ 102 BetrVG). Entscheidung nach Lage der Akten war zulässig (§ 331a ZPO).

Praxishinweis
Bei verhaltensbedingten Kündigungen mit Äußerungen des Arbeitnehmers ist die Abwägung zwischen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) zwingend vorzunehmen. Eine Abmahnung ist regelmäßig erforderlich, Betriebsratsanhörung muss vollständig und korrekt erfolgen. Urteilsaufhebung und Zurückverweisung bei unzureichender Grundrechtsabwägung sind möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 05.12.2019 - 2 AZR 240/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 240/19
Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2019
Amtliche Quelle :

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