BVerfG, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
BGH 3. November 1998
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BVerfG 25. Oktober 2005
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BGH 7. Mai 2007
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BVerfG 28. August 2007

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Unterlassung einer Äußerung des Beklagten, wonach er als „IM-Sekretär“ über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig gewesen sei. Streitgegenstand ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch diese Tatsachenbehauptung im Kontext politischer Meinungsäußerung.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG hebt das BGH-Urteil auf, da dieser die Mehrdeutigkeit der Äußerung bei Unterlassungsansprüchen falsch bewertet und die für Unterlassung maßgebliche Deutungsvariante nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt hat. Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Sorgfaltspflicht (§ 823 Abs. 2 BGB, § 186, § 193 StGB) vorzunehmen. Die Unterlassung ist nicht allein wegen Mehrdeutigkeit ausgeschlossen, wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutung naheliegt und der Beklagte keine hinreichende Klarstellung vornimmt.

Praxishinweis
Bei Unterlassungsansprüchen wegen mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen ist stets die persönlichkeitsverletzendste Deutungsvariante zugrunde zu legen. Der Äußernde muss bei unklarer Wahrheitslage seine Sorgfaltspflichten erfüllen und klarstellen, wenn die Behauptung umstritten ist, um Unterlassungsansprüche zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1696/98
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2005
Amtliche Quelle :

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