BVerfG, Entscheidung vom 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01
BVerfG 26. März 2001

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Sachverhalt
Kläger beantragen einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Allgemeinverfügung und Einzelverfügungen der Versammlungsbehörde, die Versammlungen im Zusammenhang mit einem Castor-Transport gemäß § 4 Atomgesetz untersagen. Die Versammlungen sollten im von der Verfügung erfassten Korridor stattfinden.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung ab (§ 32 BVerfGG). Die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG seien verhältnismäßig und durch die Gefahrenprognose der Behörde zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die Behörde habe die Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter nicht offensichtlich fehlsam getroffen.

Praxishinweis
Versammlungen können im unmittelbaren Gefahrenkorridor beschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch Blockaden oder Gewalt bedroht ist. Die Versammlungsbehörde darf auch Störungen durch Dritte berücksichtigen und muss nicht erst polizeiliche Maßnahmen gegen Störer ausschöpfen, bevor Versammlungsbeschränkungen ergehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvQ 15/01
Entscheidungsdatum : 26. März 2001
Amtliche Quelle :

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