BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13
BGH 28. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerinnen, mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kinder, verlangen von der Beklagten, Betreiberin einer Reproduktionsklinik, Auskunft über die Identität der Samenspender. Die Eltern hatten zuvor auf Auskunft verzichtet. Die Klage wurde erstinstanzlich stattgegeben, im Berufungsverfahren abgewiesen, Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Auskunftsanspruch der Kinder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zwischen Klinik und Kind. Ein Mindestalter für den Anspruch besteht nicht. Die Eltern können als gesetzliche Vertreter Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen. Die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ist im Einzelfall unter Abwägung der grundrechtlichen Interessen des Kindes, des Samenspenders und der Klinik zu prüfen.

Praxishinweis
Reproduktionsmediziner sind grundsätzlich verpflichtet, Auskunft über Samenspender an gezeugte Kinder zu erteilen, sofern ein konkretes Informationsbedürfnis besteht. Ein elterlicher Verzicht auf Auskunft bindet das Kind nicht. Die ärztliche Schweigepflicht kann im Rahmen der Abwägung zurücktreten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.01.2015 - XII ZR 201/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 201/13
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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