BSG, Urteil vom 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R
LSG Niedersachsen-Bremen 31. Mai 2017
>
BSG 14. Juni 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin bezog Alg II mit Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach Rückzahlung von Heizkostenvorauszahlungen im April 2012 hob der Beklagte die Alg II-Leistungen für Mai 2012 teilweise auf und forderte Erstattung. Streitgegenstand ist die Anrechnung dieser Rückzahlung nach § 22 Abs. 3 SGB II aF.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Erstattung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II aF. Rückzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern den Anspruch unabhängig von der Höhe der anerkannten Bedarfe oder der Herkunft der Mittel. Die Neufassung des § 22 Abs. 3 SGB II nF findet keine Rückwirkung.

Praxishinweis
Heizkostenvorauszahlungsrückerstattungen sind nach § 22 Abs. 3 SGB II aF voll auf Alg II-Leistungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen, auch wenn die Vorauszahlungen aus dem Regelbedarf erfolgten und Leistungen zuvor abgesenkt wurden. Die Regelung dient der Vermeidung von Überzahlungen und Entlastung der kommunalen Träger.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 22/17 R
    Entscheidungsdatum : 13. Juni 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text