BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
LSG Sachsen-Anhalt 4. Dezember 2012
>
BSG 25. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Erstattung von Kosten für die Unterbringung eines mehrfach behinderten Kindes in einer Pflegefamilie (19.1.2006–6.6.2010). Streitgegenstand ist die Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII iVm § 55 SGB IX) gegenüber der Jugendhilfe (§ 27, 33, 39 SGB VIII).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück. Ab 5.8.2009 begründet § 54 Abs. 3 SGB XII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe inklusive Lebensunterhalt bei Pflegefamilien, zuvor nur Jugendhilfe zuständig. Ein Erstattungsanspruch für die Zeit vor dem 5.8.2009 ist nach § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX möglich, bedarf aber weiterer Feststellungen zur Leistungsidentität und Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistungen.

Praxishinweis
Eingliederungshilfe in Pflegefamilien umfasst seit 5.8.2009 auch Lebensunterhaltskosten. Vorherige Betreuungskosten sind nur eingeschränkt erstattungsfähig. Zuständigkeitskonflikte zwischen Jugend- und Sozialhilfe sind nach § 14 SGB IX zu klären; Erstattungsansprüche setzen Leistungsidentität und rechtmäßige Leistungserbringung voraus.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 8 SO 7/13 R
    Entscheidungsdatum : 24. September 2014
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text