BGH, Urteil vom 25.11.2015 - IV ZR 277/14
OLG Stuttgart 23. Juni 2014
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BGH 25. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Rückerstattung von Prämien aus einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers durch die Beklagte erklärt wurde. Die Anfechtung erfolgte nach Ablauf der zehnjährigen Frist des § 124 Abs. 3 BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Arglistanfechtung trotz Fristversäumnis nach § 124 Abs. 3 BGB nicht. § 21 Abs. 3 VVG beeinflusst die Zehnjahresfrist der Arglistanfechtung nicht, da § 22 VVG das Anfechtungsrecht unberührt lässt. Die Prämienzahlung war ohne Rechtsgrund, da Beitragsfreistellung wegen Berufsunfähigkeit geschuldet ist.

Praxishinweis
Für Arglistanfechtungen des Versicherers gilt weiterhin die zehnjährige Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB. Die spezielle Fristenregelung des § 21 Abs. 3 VVG ist darauf nicht anwendbar. Versicherer müssen Anfechtungen daher innerhalb dieser Frist erklären, um wirksam zu bleiben.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 25.11.2015 - IV ZR 277/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 277/14
    Entscheidungsdatum : 24. November 2015
    Amtliche Quelle :

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