BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08
OLG Düsseldorf 22. Februar 2008
>
BGH 28. April 2010
>
OLG Düsseldorf 17. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streit um die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtszuwendung aus einer Lebensversicherung. Kläger fordert Berechnung nach Todesfallleistung, Beklagter nach gezahlten Prämien. Vorinstanzen widersprüchlich entschieden.

Entscheidungsgründe
Der BGH stellt klar, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht nach der Todesfallleistung oder den Prämien, sondern nach dem Wert zu bemessen ist, den der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens aus den Versicherungsrechten (i.d.R. Rückkaufswert) hätte realisieren können. Maßgeblich ist der Entreicherungsgegenstand, nicht der Bereicherungsgegenstand.

Praxishinweis
Für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei widerruflichen Bezugsrechten ist der Rückkaufswert oder ein objektiv belegter höherer Veräußerungswert maßgeblich. Die Prämienzahlungen sind unbeachtlich. Beweislast für höhere Werte liegt beim Pflichtteilsberechtigten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge3

  • 1Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Pflichtteilsergänzungsanspruch & VerjährungEingeschränkter Zugriff
    Dr. Philipp Hammerich · https://www.anwalt.org/ratgeber · 18. Mai 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.04.2010 - IV ZR 73/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 73/08
Entscheidungsdatum : 27. April 2010
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text