BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
VG München 12. März 2008
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VGH Bayern 7. April 2009
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BVerwG 21. Dezember 2009
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BVerfG 27. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft, plante am Karfreitag eine Veranstaltung mit Filmvorführungen und einer Musik- und Tanzparty in einem Schankbetrieb. Die Beklagten untersagten den Tanzteil gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Art. 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Feiertagsgesetzes (BayFTG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Karfreitagsschutzes nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, erklärt jedoch den Befreiungsausschluss für den Karfreitag in Art. 5 Halbsatz 2 BayFTG wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 GG für nichtig. Die Veranstaltung fällt in den Schutzbereich der Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit, sodass eine Einzelfallabwägung mit Befreiungsmöglichkeit erforderlich ist.

Praxishinweis
Feiertagsgesetze mit generellem Befreiungsausschluss für den Karfreitag sind verfassungswidrig, wenn sie Grundrechte aus Art. 4 und Art. 8 GG berühren. Bei Veranstaltungen weltanschaulichen oder versammlungsrechtlichen Charakters ist eine differenzierte Einzelfallprüfung und Ermöglichung von Ausnahmen geboten.

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Fachbeiträge21

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  • 3BAG, Urteil vom 30.08.2017, 7 AZR 864/15Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 5. März 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BvR 458/10
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 458/10
Entscheidungsdatum : 26. Oktober 2016
Amtliche Quelle :

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