BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R
LSG Sachsen-Anhalt 26. September 2013
>
BSG 19. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ALG-II-Bezieher und Miteigentümer eines Hauses, verlangt die Anerkennung einer von ihm an seine frühere Ehefrau gezahlten Nutzungsentschädigung als Unterkunftskosten. Streit besteht über die Berücksichtigung dieser Zahlungen sowie über die Übernahme von Heizungsreparaturkosten im Zeitraum 2/2007 bis 7/2007.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen zur Nutzungsentschädigung (§ 22 Abs. 1 SGB II) und zur Vorläufigkeit der Bewilligung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II, § 328 SGB III) auf. Die genaue rechtliche Einordnung der Nutzungsentschädigung nach §§ 743 ff., 1361b BGB ist unklar, ebenso die Verwertbarkeit des Miteigentumsvermögens (§ 12 SGB II). Das Monatsprinzip gilt auch für vorläufige Leistungen.

Praxishinweis
Bei Miteigentum und Nutzungsentschädigung ist der genaue Rechtsgrund der Vereinbarung zu ermitteln, um die Anerkennung als Unterkunftskosten zu prüfen. Vorläufige Leistungen unterliegen dem Monatsprinzip. Vermögensverwertung ist prognostisch für sechs Monate zu beurteilen. Unzureichende Feststellungen führen zur Rückverweisung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 13/14 R
    Entscheidungsdatum : 18. August 2015
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text