BVerfG, Urteil vom 17.12.2001 - 2 BvE 2/00
BVerfG 17. Dezember 2001

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Bundestagsabgeordneter (Kläger) rügt die generelle Immunitätsaufhebung (Art. 46 Abs. 2 GG) und die Genehmigung von Durchsuchungen sowie das Unterlassen der Aussetzung des Strafverfahrens durch den Bundestag und dessen Präsidenten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint individuelle Rechte aus Art. 46 Abs. 2 GG zugunsten des Abgeordneten, betont aber seinen Anspruch auf willkürfreie Entscheidungen des Parlaments (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 GG). Die generelle Immunitätsaufhebung und die Genehmigung der Durchsuchungen sind verfassungsgemäß, da keine evident sachfremden oder willkürlichen Motive vorlagen. Die Aussetzungspflicht nach Art. 46 Abs. 4 GG besteht nur bei klaren Anhaltspunkten für politische Motivierung.

Praxishinweis
Die Immunität dient primär dem Schutz des Parlaments als Ganzes; individuelle Abgeordnete können nur bei grober Verkennung ihres repräsentativen Status und willkürlicher Behandlung durch das Parlament verfassungsrechtlichen Rechtsschutz beanspruchen. Eine Einzelfallprüfung durch das Parlament ist nicht zwingend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 17.12.2001 - 2 BvE 2/00
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 2 BvE 2/00
    Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2001
    Amtliche Quelle :

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