BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - II ZR 159/09
LG Kiel 25. Juli 2008
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BGH 26. April 2010
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BGH 28. Juni 2010

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit mehrheitlich gefasster Beschlüsse der Bruchteilseigentümergemeinschaft zur Kündigung von Mietverhältnissen und zur Räumung des gemeinschaftlichen Grundstücks. Die Beklagten hatten die Kündigungen und Räumungen beschlossen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Kündigungen von Mietverhältnissen über gemeinschaftliches Eigentum gemäß § 745 Abs. 1 BGB mehrheitlich als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen werden können. Eine etwaige Unwirksamkeit im Außenverhältnis zu den Mietern steht der Wirksamkeit der Verwaltungsmaßnahme nicht entgegen, wenn die Rechtslage bei Beschlussfassung trotz anwaltlicher Beratung unklar war. Die Revision wird mangels Zulassungsgründen und Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen.

Praxishinweis
Mehrheitsbeschlüsse zur Kündigung von Mietverhältnissen in Bruchteilsgemeinschaften sind grundsätzlich zulässig und ordnungsgemäße Verwaltung. Rechtliche Unsicherheiten bei der Beschlussfassung entbinden nicht von der Wirksamkeit der Maßnahme. Eine vorherige verbindliche Klärung der Kündigungsbefugnis ist nicht zwingend erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - II ZR 159/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : II ZR 159/09
    Entscheidungsdatum : 26. April 2010
    Amtliche Quelle :

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