BGH, Urteil vom 11.02.2025 - XI ZR 146/22
LG Wuppertal 18. November 2020
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OLG Düsseldorf 19. Mai 2022
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BGH 11. Februar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin widerruft 2019 einen 2016 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag über 16.990 EUR zur Fahrzeugfinanzierung. Streit besteht über die Wirksamkeit des Widerrufs, insbesondere wegen angeblich fehlerhafter Widerrufsinformationen und Pflichtangaben gemäß §§ 355, 492 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Zwar enthielt die Widerrufsinformation Fehler (z.B. unzutreffende Verweisung auf Versicherungen mit „ggf.“), diese hindern jedoch nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist (§§ 355, 492 BGB). Die Beklagte erfüllte die Pflichtangaben zu Verzugszins, Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensart und Darlehensvermittler ordnungsgemäß. Der Widerruf war daher verspätet.

Praxishinweis
Fehlerhafte Widerrufsinformationen, die keine Irreführung oder wesentliche Verwirrung hervorrufen, führen nicht zur Hemmung der Widerrufsfrist. Die genaue Prüfung der Pflichtangaben nach §§ 492, 355 BGB und Art. 247 EGBGB bleibt entscheidend für die Wirksamkeit des Widerrufs.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 11.02.2025 - XI ZR 146/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 146/22
    Entscheidungsdatum : 10. Februar 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text