BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19
LG Köln 2. Juli 2018
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OLG Köln 6. Dezember 2018
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BGH 5. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger widerruft 2017 seine Willenserklärung zum Verbraucherdarlehensvertrag über 12.774,80 EUR zur Fahrzeugfinanzierung (gebundener Sollzinssatz 3,92 % p.a., Laufzeit 48 Monate). Streit besteht über die Wirksamkeit des Widerrufs und die ordnungsgemäße Widerrufsinformation gemäß §§ 355, 492, 495 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB aF.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6, 7 EGBGB aF entspricht. Insbesondere ist die Angabe des Zinsbetrags mit 0,00 EUR nicht irreführend. Die Pflichtangaben zur Vorfälligkeitsentschädigung und zum Kündigungsverfahren (beschränkt auf § 500 BGB aF) sind ausreichend und klar, sodass die Widerrufsfrist wirksam begann.

Praxishinweis
Widerrufsinformationen, die den gesetzlichen Mustervorgaben entsprechen, sind auch bei ungewöhnlichen Zinsangaben (0,00 EUR) wirksam. Die Informationspflicht zu Kündigungsrechten beschränkt sich auf das verbraucherdarlehensspezifische Recht (§ 500 BGB aF). Detaillierte finanzmathematische Formeln zur Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 11/19
Entscheidungsdatum : 4. November 2019
Amtliche Quelle :

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