BGH, Urteil vom 22.06.2011 - I ZR 159/10
LG Hamburg 9. April 2009
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OLG Hamburg 18. August 2010
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BGH 22. Juni 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine frei zugängliche Automobil-Onlinebörse und macht deren Datenbank öffentlich zugänglich. Die Beklagten vertreiben eine Software, die Nutzern automatisierte Suchabfragen in mehreren Onlinebörsen ermöglicht, ohne die Internetseiten direkt aufzurufen. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Datenbankrechtsverletzung und wettbewerbswidriger Behinderung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nutzer der Software vervielfältigen zwar Daten im Arbeitsspeicher, jedoch weder die Datenbank insgesamt noch einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil (§ 87b Abs. 1 UrhG). Eine kumulative Vervielfältigung unwesentlicher Teile liegt nur bei bewusstem Zusammenwirken vor. Die Beklagten haften nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer. Eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) oder ein Eingriff in den Gewerbebetrieb (§ 823 BGB) liegt nicht vor, da die Datenbank öffentlich zugänglich ist und keine unzumutbare technische Beeinträchtigung bewiesen wurde.

Praxishinweis
Automatisierte Abfragen unwesentlicher Datenbankteile durch Dritte sind ohne bewusstes Zusammenwirken keine Rechtsverletzung nach § 87b UrhG. Die öffentliche Zugänglichmachung schließt ein Zugriffsverbot auf einzelne Datensätze aus. Softwareanbieter haften nicht für eigenverantwortliche Nutzungen Dritter, sofern keine technische Behinderung oder gezielte Wettbewerbsstörung vorliegt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.06.2011 - I ZR 159/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 159/10
Entscheidungsdatum : 22. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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