BGH, Beschluss vom 16.04.2025 - 3 StR 40/25
LG Krefeld 24. September 2024
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BGH 16. April 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger verbreitet nach Beendigung einer Beziehung Nacktfotos der Nebenklägerin, die diese selbst in ihrem Schlafzimmer anfertigte, über soziale Medien an Dritte. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Vergewaltigung und zweifacher Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs sowie Intimbereichs durch Bildaufnahmen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht differenziert zwischen § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB (Verletzung höchstpersönlicher Lebensbereich durch unbefugte Bildverbreitung in einem gegen Einblick geschützten Raum) und § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, wenn Körperteile durch Kleidung oder Sichtbarrieren verdeckt sind). Die Fotos waren nur durch räumlichen Sichtschutz geschützt, nicht durch Kleidung, weshalb § 184k nicht einschlägig ist. Die tateinheitliche Verurteilung beider Delikte ist unzulässig.

Praxishinweis
Bei unbefugter Weitergabe von Nacktfotos aus dem privaten Raum ist ausschließlich § 201a StGB einschlägig. § 184k StGB erfasst nur Fälle, in denen intime Körperteile durch Kleidung oder andere am Körper getragene Sichtbarrieren verdeckt sind. Tateinheit beider Delikte setzt doppelte Sichtbarriere voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.04.2025 - 3 StR 40/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 40/25
Entscheidungsdatum : 15. April 2025
Amtliche Quelle :

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