BSG, Urteil vom 11.07.2017 - B 1 KR 1/17 R
LSG Baden-Württemberg 13. September 2016
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BSG 11. Juli 2017

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Krankenkasse Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte Liposuktionen nach Ablehnung ihres Antrags auf Leistungserbringung. Streitgegenstand sind insbesondere die Anwendung der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. 3a SGB V) und die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Privatklinikbehandlung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V, da die beantragte Leistung nicht offensichtlich außerhalb des GKV-Leistungskatalogs liegt und die Beklagte nicht fristgerecht entschied. Die Klägerin darf sich die genehmigten Leistungen auch in einer Privatklinik selbst verschaffen. Die Erstattung der Anästhesiekosten scheitert mangels formgerechter GOÄ-Abrechnung (§ 1 Abs. 1 GOÄ). Die Sache wird zur Klärung eines möglichen Eigenanteils an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Praxishinweis
Versicherte können sich bei verzögerter Leistungsablehnung nach § 13 Abs. 3a SGB V Leistungen selbst beschaffen und Erstattung verlangen, sofern die Leistung nicht offensichtlich außerhalb des GKV-Katalogs liegt. Privatkliniken dürfen in zulässigen Grenzen frei abrechnen, Anästhesiekosten sind nur bei ordnungsgemäßer GOÄ-Abrechnung erstattungsfähig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 11.07.2017 - B 1 KR 1/17 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 1/17 R
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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