BGH, Vorlagebeschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger erwerben Eigentumswohnung mit vertraglicher Haftung für Feuchtigkeitsschäden. Nach Auftreten von Feuchtigkeit fordern sie Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1, § 437 Nr. 3 BGB, bemessen an voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Beklagter bestreitet Vorfinanzierungspflicht.

Entscheidungsgründe
Der V. Zivilsenat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach im Kaufrecht der kleine Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 Abs. 1, § 437 Nr. 3 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, auch noch nicht aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten zu bemessen ist. Eine Vorfinanzierungspflicht des Käufers in Form eines zweckgebundenen Vorschussanspruchs wird verneint, da das Kaufrecht kein Selbstvornahmerecht mit Vorschussanspruch (§ 637 BGB) kennt und der Schadensersatzanspruch nicht zweckgebunden ist.

Praxishinweis
Für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes im Kaufrecht sind fiktive Mängelbeseitigungskosten weiterhin maßgeblich. Eine Verpflichtung des Käufers zur Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung besteht nicht. Abweichungen von der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats erfordern eine Entscheidung des Großen Senats.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Vorlagebeschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 33/19
Entscheidungsdatum : 13. März 2020
Amtliche Quelle :

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