BGH, Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08
OLG Hamburg 24. Juli 2008
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BGH 22. Juli 2010
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BGH 1. Februar 2011
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OLG Hamburg 29. November 2012
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BGH 5. Februar 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Markeninhaberin von „TRIPP TRAPP“ u.a. und beanstandet auf der Internetplattform der Beklagten markenverletzende Angebote von Kinderhochstühlen Dritter. Streit besteht über die Haftung der Beklagten für diese Angebote sowie über die Zumutbarkeit manueller Bildkontrollen und die Zulässigkeit vergleichender Werbung.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte haftet nicht als Täterin oder Teilnehmerin nach § 14 MarkenG oder §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, 8 UWG, da sie keine Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen hat und keine unzumutbaren Prüfpflichten verletzt. Eine manuelle Bildkontrolle aller markenführenden Angebote ist unzumutbar. Die Widerklage ist unzulässig, da der Antrag unbestimmt ist.

Praxishinweis
Betreiber von Online-Marktplätzen sind nicht verpflichtet, alle markenrechtlich relevanten Angebote manuell zu prüfen, wenn automatisierte Filter vorhanden sind. Haftung setzt Kenntnis konkreter Rechtsverletzungen voraus. Abmahnungen wegen vergleichender Werbung mit „wie“ oder „ähnlich“ sind nur bei klarer Imitationsdarstellung zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 139/08
Entscheidungsdatum : 22. Juli 2010
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text