BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 173/19
AG Mönchengladbach 28. November 2018
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LG Düsseldorf 27. Juni 2019
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BGH 26. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagter sind Wohnungseigentümer in einem 1962 errichteten Gebäude mit 1995 ausgebautem Dachgeschoss. Der Beklagte ersetzt 2008 den Teppichboden durch Fliesen, wodurch der Kläger unzumutbare Trittschallbelästigungen geltend macht. Die Wohnungseigentümerversammlung lehnt eine Gemeinschaftseigentumsmaßnahme ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG hat der Beklagte den Trittschallschutz gemäß DIN 4109 (1989) einzuhalten. Der Austausch des Bodenbelags darf den Schallschutz nicht verschlechtern, auch wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist. Zumutbare Maßnahmen im Sondereigentum, wie Teppichboden, sind zu ergreifen.

Praxishinweis
Bei Bodenbelagsänderungen im Sondereigentum ist der Schallschutz nach DIN 4109 einzuhalten, unabhängig von Mängeln im Gemeinschaftseigentum. Wohnungseigentümer haften für vermeidbare Trittschallbeeinträchtigungen und müssen durch einfache Maßnahmen Abhilfe schaffen, um Klagen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 173/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 173/19
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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