BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14
LG Itzehoe 18. März 2014
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BGH 27. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagten ersetzen in einem Anfang der 1970er Jahre errichteten Wohngebäude den Teppichboden durch Parkett. Die Kläger rügen eine erhöhte Trittschallbelästigung und verlangen gemäß § 14 Nr. 1 WEG die Wiederherstellung eines gleichwertigen Schallschutzes. Die Klage wird in der Revision abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Maßgeblich ist das Schallschutzniveau nach der DIN 4109-Ausgabe von 1962 zum Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung (§ 14 Nr. 1 WEG). Ein höherer Schallschutz kann sich nur aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aus der ursprünglichen Baubeschreibung oder einem besonderen Gepräge der Wohnanlage. Die Einhaltung der DIN 4109 begründet keinen Nachteil der Kläger.

Praxishinweis
Bei Bodenbelagsänderungen in Eigentumswohnungen ist das Schallschutzniveau nach der zum Bauzeitpunkt geltenden DIN 4109 maßgeblich. Höhere Anforderungen aus Baubeschreibungen oder dem vermeintlichen „Gepräge“ der Anlage sind nicht durchsetzbar, sofern die Gemeinschaftsordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 73/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 73/14
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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