BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18
BGH 13. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Kläger verlangt Beseitigung eines bauordnungswidrigen Zustands (fehlende Brandwand, § 30 BauO Berlin) und Unterlassung von Lärmimmissionen aus dem Betrieb einer Diskothek auf dem Nachbargrundstück.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den quasinegatorischen Beseitigungsanspruch gem. § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Brandschutzvorschriften (§ 30 BauO Berlin). Die Beklagte ist Zustandsstörerin, ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 Abs. 2 BGB) besteht nicht. Lärmimmissionen überschreiten zulässige Richtwerte (TA Lärm, § 906 BGB) und sind nicht hinzunehmen, da keine wirksame Genehmigung vorliegt.

Praxishinweis
Bei einvernehmlichem Antrag auf Verlegung eines Verkündungstermins wegen Vergleichsgesprächen besteht Verlegungspflicht (§ 227 ZPO). Nachbarschützende Bauordnungswidrigkeiten begründen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch ohne Erfordernis konkreter Gefährdung. Unzulässige Lärmimmissionen sind auch bei fehlender ortsüblicher Nutzung abwehrbar.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge9

  • 1MDR-BlogEingeschränkter Zugriff
    Dr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/

  • 2Prozessuale ÜberholungEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/

  • 3VerkündungsterminEingeschränkter Zugriff
    Dr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 11. August 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 152/18
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text