BGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13
LG Stuttgart 13. Februar 2013
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BGH 14. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Wohnungseigentümer einer Mehrhausanlage. Die Beklagten haben eine von der Teilungserklärung abweichende bauliche Ausgestaltung des Gemeinschaftseigentums übernommen, die ursprünglich vom Bauträger abweichend errichtet wurde. Kläger verlangen Rückbau und Unterlassung der Wohnraumnutzung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG ist der Erwerber, der mit dem Bauträger eine planwidrige Ausführung vereinbart, nicht Störer und nicht zur Beseitigung verpflichtet. Der Anspruch auf plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 WEG wird durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt bei Unzumutbarkeit.

Praxishinweis
Erwerber von Eigentumswohnungen haften nicht für planwidrige Bauausführungen des Bauträgers als Störer. Rückbauansprüche gegen solche Erwerber sind nur bei zumutbarer und gemeinschaftlich beschlossener Herstellung des planmäßigen Zustands durchsetzbar. Unterlassungsansprüche bedürfen konkreter Nachweise der Nutzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.11.2014 - V ZR 118/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 118/13
Entscheidungsdatum : 13. November 2014
Amtliche Quelle :

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