Version
1. August 2022
1. August 2022
>
Version
1. Juni 2025
1. Juni 2025
>
Version
28. Januar 2026
28. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Notar kann seine Kosten nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
- eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,
- 2.
- die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses,
- 3.
- den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind,
- 4.
- die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und
- 5.
- die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
- eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen,
- 2.
- die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und
- 3.
- die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
Fachbeiträge • 7
- 1. Geschäftswert bei Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Erstversterbenden von zwei ErblassernEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 1. Januar 2024
- 2. Geschäftswert bei Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Erstversterbenden von zwei ErblassernEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 1. Januar 2024
- 3. GNotKG online - C.F. Müller VerlagEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/
- 4. GNotKG online - C.F. Müller VerlagEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/
- 5. GNotKG online - C.F. Müller VerlagEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/
- 6. GNotKG online - C.F. Müller VerlagEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/
- 7. GNotKG online - C.F. Müller VerlagEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/