(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
Fachbeiträge • 6
- 1. Gemeinsame Gesellschafterversammlungen bei mehreren Tochtergesellschaften - und die Kostenrechnungen des NotarsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Dezember 2017
- 2. Zur Rückforderung einer BetreuervergütungEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 18. Januar 2021
- 3. Notargebühren für Beglaubigung eines Löschungsantrages für mehrere GrundpfandrechteEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 28. April 2019
- 4. Notarkostenrechnung für Teilauseinandersetzung einer ErbengemeinschaftEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 6. Mai 2019
- 5. Notargebühren - Herabsetzung der KostenberechnungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 13. Juli 2019
- 6. Notargebühren: Geschäftswert für die Erstellung von PatientenverfügungenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 14. Januar 2019
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/14264 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024